Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der KONKRET.creativ Agentur für Marketing & Verkaufsförderung GmbH
(im Folgenden „KONKRET.creativ“)
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
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1.1.Nachstehende AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, insbesondere Vertragsstraferegelungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, KONKRET.creativ hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen (Kauf-, Miet-, Beratungs- und Serviceverträge) mit dem Vertragspartner.
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1.2.Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform
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2.1.Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare (Kauf-, Miet- und/oder Serviceschein) verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. KONKRET.creativ kann ein solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.
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2.2.Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von KONKRET.creativ bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein (Kauf-, Miet- und/oder Serviceschein).
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2.3.Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
3. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Unsicherheitseinrede
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3.1.Preisangaben von KONKRET.creativ verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von KONKRET.creativ sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
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3.2.Bei Zahlungsverzug ist KONKRET.creativ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Leistung durch KONKRET.creativ zahlt.
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3.3.KONKRET.creativ ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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3.4.Ist KONKRET.creativ verpflichtet, vorzuleisten, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist KONKRET.creativ berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann KONKRET.creativ vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
4. Lieferungen, Termine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug von KONKRET.creativ, Betriebs-/Funktionsbereitschaft
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4.1.Lieferungen erfolgen ab Werk, d. h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
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4.2.Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von KONKRET.creativ bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „Circa-Fristen“. Die endgültigen Termine werden von KONKRET.creativ mit angemessener Frist angekündigt. KONKRET.creativ ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt; etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.
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4.3.Alle Leistungsverpflichtungen von KONKRET.creativ stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. KONKRET.creativ ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.
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4.4.Bei einer von KONKRET.creativ zu vertretenden Verzögerung der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzansprüche gegen KONKRET.creativ gilt Ziff. 8.
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4.5.Soweit vereinbart, wird KONKRET.creativ Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit wird durch störungsfreien Ablauf der Prüfprogramme bzw. einen Testlauf nachgewiesen. Der Vertragspartner hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.
5. Neben- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
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5.1.Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass KONKRET.creativ zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Hard- und Software in die vorgesehenen Räume zu liefern und betriebsbereit anzuschließen bzw. funktionsfähig zu installieren und Serviceleistungen, ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (z. B. Betriebsferien) sind KONKRET.creativ mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.
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5.2.Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen:
- Anschluss-/Installationsvoraussetzungen
- Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der Anschluss-/Installationsarbeiten erforderlichen Personals
- Ermöglichen eines Testlaufs bzw. des Ablaufs der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten
- Betrieb
- Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder geschultes, Personal unter Beachtung der Betriebs- und Bedienungsbedingungen sowie -anweisungen von KONKRET.creativ
- Schutz von Hard- und Software vor Beschädigung und Zerstörung, insbesondere Verwendung von geeigneten Schutzvorrichtungen (bspw. Virenschutzprogramm oder Firewall) zum Schutz vor Eingriffen und Einwirkungen Dritter
- Einhaltung der KONKRET.creativ Richtlinien für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte, Toner) sowie Ersatz- und Verschleißteilen
- Datenpflege
- Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z. B. regelmäßige Defragmentierung von Massenspeichern, Auslagerung von Massendaten)
- Regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung angekündigter Servicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimieren
- Rahmenbedingungen für Service
- Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters
- Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen (Fehlerprotokolle etc.)
- Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegenstandes
- Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Infrastruktur (Telefonanschluss etc.) auf eigene Kosten
- Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Verbrauchsmaterial
- Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Verbrauchsmaterial
- Anschluss-/Installationsvoraussetzungen
6. Mängelrechte, Rücktritt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen
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6.1.Offen erkennbare Mängel sind KONKRET.creativ zur Erhaltung der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte, innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
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6.2.Der Vertragspartner ist verpflichtet, KONKRET.creativ alle für die Beseitigung von Mängeln benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
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6.3.Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist KONKRET.creativ berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
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6.4.Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht von KONKRET.creativ zum Einsatz freigegebenen Verbrauchsmaterialien oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien nach Ablauf des jeweiligen Haltbarkeitsdatums, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung der Hard- oder Software oder einer nicht von KONKRET.creativ freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung der überlassenen Hard- bzw. Software oder auf mangelnder Kompatibilität nicht von KONKRET.creativ überlassener Dritt-Hardbzw. Software beruht.
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6.5.Die Verwendung von Recyclingkomponenten, deren Funktionsfähigkeit, technische Zuverlässigkeit und Lebensdauer der von Neuteilen entspricht, begründet keinen Mangel der Lieferung oder Leistung von KONKRET.creativ. Die Neuwertigkeit eines Vertragsgegenstandes wird durch eine nur geringfügige Nutzung zu Test- oder Vorführzwecken nicht beeinträchtigt.
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6.6.Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Servicemaßnahme nicht auf der von KONKRET.creativ zu vertretenden Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes beruht (bspw. Instandhaltungsmaßnahmen, Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und Behandlung).
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6.7.Der Vertragspartner kann Zahlungen bei Vorliegen eines Mangels nur dann zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
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6.8.Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn KONKRET.creativ den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten hat.
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6.9.Ausgewechselte Ersatz- oder Verschleißteile gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ins Eigentum von KONKRET.creativ über.
7. Schutzrechte Dritter
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7.1.KONKRET.creativ gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der von KONKRET.creativ erbrachten, vertragsgemäß genutzten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter verletzt werden.
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7.2.Werden gegen den Vertragspartner von einem Dritten Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer behaupteten, von KONKRET.creativ zu vertretenden Rechtsverletzung geltend gemacht, haftet KONKRET.creativ gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn wie folgt:
KONKRET.creativ wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen innerhalb angemessener Frist entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Leistung jedoch gleichwertig bleibt. Ist dies KONKRET.creativ nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Minderungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte sowie die Ersatzansprüche gemäß Ziff. 8 zu. -
7.3.Die in Ziff. 7.2 genannten Verpflichtungen von KONKRET.creativ bestehen nur, soweit der Vertragspartner KONKRET.creativ über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und KONKRET.creativ alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben.
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7.4.Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
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7.5.Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
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7.6.Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von KONKRET.creativ nicht voraussehbare Nutzung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von KONKRET.creativ erbrachten Leistungen eingesetzt wird.
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7.7.KONKRET.creativ übernimmt keine Gewähr für Schutzrechtsverletzungen durch in den Vertragsgegenstand eingebundene Hard- oder Software-Komponenten Dritter.
8. Gesamthaftung von KONKRET.creativ
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8.1.Eine Haftung von KONKRET.creativ, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden
- durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
- auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
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8.2.Haftet KONKRET.creativ gemäß Ziff. 8.1 (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen KONKRET.creativ bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste, maximal jedoch bis zur Höhe des Vertragswertes.
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8.3.Schadensersatzansprüche wegen Verzuges der Leistung kann der Vertragspartner in Höhe von je 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Wertes der verzögerten Leistung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben nach Maßgabe der Ziff. 8.2 unberührt.
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8.4.KONKRET.creativ haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
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8.5.Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
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8.6.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten, verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie).
9. Verschwiegenheit, Datenschutz
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9.1.Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
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9.2.Zum Schutz personenbezogener Daten wird KONKRET.creativ die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz beachten, insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichten.
10. Gerichtsstand, Exportkontrolle
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10.1.Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Düsseldorf. Das beiderseitige Recht, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
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10.2.Im Falle des Exports des Vertragsgegenstandes ist der Vertragspartner für die Einhaltung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes sowie der ggf. anwendbaren US-Exportkontrollvorschriften, verantwortlich.
B. Gemeinsame Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse
1. Laufzeit, Kündigung, Laufzeitverlängerung
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1.1.Ist keine Laufzeit vereinbart, wird das Vertragsverhältnis für 12 Monate geschlossen. Ist nicht etwas Abweichendes vereinbart, ist für den Beginn der Laufzeit der Monatserste, der auf die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit folgt, maßgeblich.
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1.2.Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 24 Monaten jeweils um 12 Monate, bei einer vereinbarten Laufzeit von mindestens 24 Monaten jeweils um 24 Monate. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
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1.3.Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
2. Vergütung, Verfall von „Freiklicks“
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2.1.Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.
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2.2.Bei vereinbarter nutzungsabhängiger Vergütung („Klick-Charge“) ist der Vertragspartner verpflichtet, KONKRET.creativ den jeweiligen Zählerstand zum Ende eines jeden Monats umgehend, jedoch spätestens bis zum 5. Werktag des Folgemonats schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung ist jeweils zum Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums sofort fällig und bis zum 10. Werktag des darauffolgenden Monats ohne Abzug zu bezahlen.
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2.3.KONKRET.creativ ist berechtigt, die Vergütungen innerhalb eines jeden Vertragsjahres mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anzuheben, wenn sich die Kosten für die in den Vergütungen enthaltenen Leistungsbestandteile erhöhen. Die konkreten Ursachen der Preissteigerung gibt KONKRET.creativ mit der Erhöhung bekannt. Im Falle einer Vergütungserhöhung von mehr als 5 % in einem Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das jeweilige Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Ankündigungsfrist schriftlich zu kündigen.
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2.4.KONKRET.creativ ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend den bei KONKRET.creativ gültigen Preislisten anzupassen.
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2.5.KONKRET.creativ kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Vertragspartners und der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.
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2.6.Bei Vertragsschluss gewährte „Freiklicks“ können vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 2.7 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte „Freiklicks“ können nur innerhalb eines Vertragsjahres, gerechnet ab dem im Schein ausgewiesenen Vertragsbeginn, auf künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf des Vertragsjahres verfallen sie ersatzlos. Geldersatz für nicht genutzte „Freiklicks“ ist ausgeschlossen.
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2.7.Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung („Poolvertrag“) die „Freiklicks“ für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen. Die Verfallsregelung der Ziff. 2.6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für alle vom Poolvertrag erfassten Geräte der Beginn des ältesten einbezogenen Vertrags für den Verfall maßgeblich ist. Diese Verfallsfrist bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags maßgeblich. Endet ein Vertrag vor dem nächsten Verfallsdatum, können nicht genutzte „Freiklicks“ dieses Vertrags bis zum nächsten Verfallszeitpunkt auf die im Pool verbleibenden Geräte verrechnet werden. Mit Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzten „Freiklicks“; Ziff. 2.6 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Nutzung und Verfall von Servicemarken („Token“)
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3.1.Die von KONKRET.creativ ausgegebenen Token für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen können nur innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ablauf des Erwerbsjahres genutzt werden („Nutzungszeitraum“). Mit Ablauf des Nutzungszeitraums verfallen die Token ersatzlos; eine zeitliche Übertragung oder Auszahlung des Gegenwertes ist ausgeschlossen.
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3.2.Die Beauftragung der Serviceleistungen bei KONKRET.creativ ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie vor Ablauf des Nutzungszeitraums erfolgt, auch wenn die Serviceleistung zeitlich später erfolgt. Ein entsprechender Auftrag hat schriftlich, unter Hinweis, dass eine Bezahlung mit Token beabsichtigt ist, zu erfolgen.
C. Besondere Bestimmungen für die Miete
1. Mängelrechte
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1.1.KONKRET.creativ ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neugeräte zu überlassen.
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1.2.Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a Absatz 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
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1.3.Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft überlassener Hard- und Software wird KONKRET.creativ während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über den Service (Teil H und I) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass KONKRET.creativ die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen schuldet.
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1.4.Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zu viel entrichteten Mietzinses setzt voraus, dass eine KONKRET.creativ zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
2. Versicherungspflicht, Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes, Rückgabe der Mietsache
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2.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache gegen die von ihm zu vertretende Beschädigung und Zerstörung einschließlich der daraus resultierenden Vermögensschäden zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an KONKRET.creativ ab. KONKRET.creativ ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
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2.2.Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte ist unzulässig. Das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
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2.3.Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KONKRET.creativ.
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2.4.Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache KONKRET.creativ nebst sämtlichem Zubehör (Dokumentationen, Datenträger etc.) an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. Abbau und Rücktransport haben zur Vermeidung von Schäden durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Bei entsprechender Vereinbarung übernimmt KONKRET.creativ Abbau und Rücktransport gegen gesonderte Vergütung.
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2.5.Vermietete Software ist einschließlich aller Vervielfältigungen herauszugeben oder auf Verlangen von KONKRET.creativ zu löschen.
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2.6.Gibt der Vertragspartner die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Aufforderung durch KONKRET.creativ nicht zurück, steht KONKRET.creativ für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung der vertraglich vereinbarte Mietzins zu.
D. Besondere Bestimmungen für den Kauf
1. Mängelrechte
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1.1.Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen sind Mängelrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
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1.2.Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann KONKRET.creativ nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen KONKRET.creativ richten sich nach Teil A Ziff. 8.
2. Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht, Eigentum an Behältnissen
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2.1.Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von KONKRET.creativ aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Sache durch den Vertragspartner ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
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2.2.Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere, diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an KONKRET.creativ ab. KONKRET.creativ ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
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2.3.Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von KONKRET.creativ stehenden Sachen hat der Vertragspartner KONKRET.creativ unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von KONKRET.creativ stehenden Sache hat der Vertragspartner sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
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2.4.Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht KONKRET.creativ zu.
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2.5.Der Vertragspartner räumt KONKRET.creativ für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht ein.
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2.6.Behältnisse von Verbrauchsmaterialien, z. B. Tonerflaschen, bleiben stets im Eigentum von KONKRET.creativ.
3. Rückgabe von KONKRET.creativ Altgeräten
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3.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, KONKRET.creativ Altgeräte der zuständigen Annahmestelle von KONKRET.creativ zur Entsorgung zu übergeben. Die Anlieferung hat durch fachkundiges Personal unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
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3.2.Die Kosten der Lieferung und Entsorgung sind vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn KONKRET.creativ dem Vertragspartner ein Neugerät als Austausch für ein Altgerät liefert. Bei entsprechender Vereinbarung übernimmt KONKRET.creativ die Abholung gegen gesonderte Vergütung.
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3.3.Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte, an die er die Geräte weitergibt, entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verpflichten und ihnen für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Vertragspartner dies, so ist er verpflichtet, die Geräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und der zuständigen Annahmestelle von KONKRET.creativ zur Entsorgung zu übergeben.
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3.4.Die Ansprüche von KONKRET.creativ aus Ziff. 3 verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Nutzungsbeendigung der Geräte. Diese Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vertragspartners gegenüber KONKRET.creativ über die endgültige Nutzungsbeendigung.
E. Besondere Bestimmungen für die Software – Überlassung
1. Umfang des Nutzungsrechts
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1.1.An überlassener Software gewährt KONKRET.creativ dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und – vorbehaltlich Ziff. 5 – nicht übertragbare, einfache Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
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1.2.Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
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1.3.Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von KONKRET.creativ nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
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1.4.Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
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1.5.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne der Ziff. 1.3 weiterzuveräußern. Im Falle der Veräußerung sind KONKRET.creativ unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.
